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Elterngeld 2026: Neue Regelungen und Einkommensgrenzen

Von gehaltly.de Redaktion|Veröffentlicht: 5. Februar 2026

Das Elterngeld ist eine der wichtigsten Familienleistungen in Deutschland. 2026 gelten neue Einkommensgrenzen, die den Kreis der Berechtigten einschränken. In diesem Artikel erklären wir alle Regelungen, den Steuerklassen-Trick für höheres Elterngeld und den Progressionsvorbehalt. Offizielle Informationen finden Sie beim Bundesfamilienministerium (BMFSFJ) und im Familienportal.

Elterngeld Grundlagen: Basiselterngeld vs. ElterngeldPlus

Das Elterngeld gibt es in zwei Varianten, die auch kombiniert werden können:

Basiselterngeld

  • Höhe: 300 – 1.800 Euro/Monat
  • Dauer: Bis zu 12 Monate (+ 2 Partnermonate)
  • Ersatzrate: 65-67% des Nettoeinkommens
  • Kein Zuverdienst über 32h/Woche erlaubt

ElterngeldPlus

  • Höhe: 150 – 900 Euro/Monat
  • Dauer: Bis zu 24 Monate (+ 4 Partnermonate)
  • 1 Basiselterngeld-Monat = 2 ElterngeldPlus-Monate
  • Teilzeitarbeit bis 32h/Woche möglich

Die Ersatzrate beträgt in der Regel 65-67% des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens der letzten 12 Monate vor der Geburt. Bei einem Nettoeinkommen unter 1.000 Euro steigt die Rate schrittweise auf bis zu 100%. Bei Einkommen über 1.200 Euro sinkt sie auf 65%.

Einkommensgrenzen 2026: Wer hat Anspruch?

Wichtige Änderung seit 2024

Die Einkommensgrenzen wurden deutlich gesenkt:

  • Paare: 200.000 Euro zu versteuerndes Jahreseinkommen (vorher 300.000 Euro)
  • Alleinerziehende: 150.000 Euro zu versteuerndes Jahreseinkommen

Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt. Liegt das gemeinsame Einkommen über der Grenze, besteht kein Anspruch auf Elterngeld.

Der Steuerklassen-Trick: So erhalten Sie mehr Elterngeld

Das Elterngeld wird auf Basis des Nettoeinkommens berechnet. Ein cleverer und völlig legaler Trick: Der Partner, der in Elternzeit geht, wechselt mindestens 7 Monate vor der Geburt in Steuerklasse 3. Dadurch ist das monatliche Netto höher, was automatisch zu höherem Elterngeld führt.

Rechenbeispiel: Steuerklassen-Trick

Brutto Partnerin (geht in Elternzeit):3.500 Euro/Monat
Netto in Steuerklasse 5:ca. 1.920 Euro → Elterngeld: ca. 1.248 Euro
Netto in Steuerklasse 3:ca. 2.600 Euro → Elterngeld: ca. 1.690 Euro
Unterschied pro Monat:+442 Euro mehr Elterngeld

Bei 12 Monaten Elterngeld: ca. 5.304 Euro mehr insgesamt!

Wichtig: Die Steuerklasse muss in der Mehrheit der 12 Bemessungsmonate gegolten haben (mindestens 7 von 12 Monaten). Planen Sie den Wechsel also frühzeitig. Nutzen Sie unseren Steuerklassenrechner, um die Auswirkungen zu berechnen.

Partnerschaftsbonus: 4 Extra-Monate

Der Partnerschaftsbonus belohnt Eltern, die sich die Betreuung teilen. Wenn beide Elternteile gleichzeitig zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche arbeiten, erhalten sie jeweils 4 zusätzliche Monate ElterngeldPlus. So sind insgesamt bis zu 28 Monate ElterngeldPlus möglich.

Der Partnerschaftsbonus muss von beiden Eltern gleichzeitig in mindestens 2 aufeinanderfolgenden Monaten in Anspruch genommen werden. Die Arbeitszeitgrenzen (24-32 Stunden) gelten im Durchschnitt des jeweiligen Lebensmonats des Kindes.

Progressionsvorbehalt: Elterngeld und Steuern

Das Elterngeld ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Das Elterngeld wird bei der Ermittlung des Steuersatzes für das übrige Einkommen berücksichtigt. Dadurch kann sich der persönliche Steuersatz erhöhen, was zu einer Steuernachzahlung bei der jährlichen Steuererklärung führen kann.

Beispiel Progressionsvorbehalt

Ein Elternteil verdient 30.000 Euro/Jahr und erhält 10.000 Euro Elterngeld. Der Steuersatz wird so berechnet, als ob 40.000 Euro verdient worden wären. Dieser höhere Steuersatz wird dann auf die 30.000 Euro angewendet. Je nach Situation kann dies eine Nachzahlung von einigen hundert Euro bedeuten.

Elterngeld und Minijob

Während des Bezugs von Basiselterngeld dürfen Sie maximal 32 Stunden pro Woche arbeiten. Ein Minijob mit bis zu 556 Euro/Monat ist dabei besonders attraktiv, da der Verdienst für den Arbeitnehmer sozialabgabenfrei bleibt. Allerdings wird der Zuverdienst bei der Elterngeld-Berechnung berücksichtigt und kann das Elterngeld mindern.

Bei ElterngeldPlus ist die Anrechnung anders geregelt: Hier wird nur die Differenz zwischen dem Einkommen vor und nach der Geburt als Bemessungsgrundlage herangezogen. Ein Minijob während ElterngeldPlus kann daher vorteilhafter sein.

Weiterführende Informationen

Häufig gestellte Fragen