Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld ersetzt Arbeitnehmern bei vorübergehend reduzierter Arbeitszeit einen Teil des entfallenden Nettoentgelts.
Was ist Kurzarbeitergeld?
Kurzarbeitergeld (KuG) ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit, die Arbeitnehmern bei vorübergehend reduzierter Arbeitszeit einen Teil des entfallenden Nettoentgelts ersetzt. Es dient dazu, in wirtschaftlich schwierigen Zeiten Entlassungen zu vermeiden und Arbeitsplätze zu sichern. Die gesetzliche Grundlage bilden die §§95-109 SGB III. Aktuelle Informationen bietet die Bundesagentur für Arbeit.
Höhe des Kurzarbeitergelds 2026
Das Kurzarbeitergeld beträgt:
- 60 % des pauschalierten Netto-Entgeltausfalls (ohne Kinder)
- 67 % des pauschalierten Netto-Entgeltausfalls (mit mindestens einem Kind)
Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit einem Bruttogehalt von 3.500 € wird auf 50 % Kurzarbeit gesetzt. Sein Netto-Entgeltausfall (pauschaliert) beträgt ca. 700 €. Das Kurzarbeitergeld beträgt dann: 700 € × 60 % = 420 € (ohne Kinder) bzw. 700 € × 67 % = 469 € (mit Kind).
Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld
Damit Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Erheblicher Arbeitsausfall: Der Arbeitsausfall muss auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen und vorübergehend sein
- Betriebliche Voraussetzungen: Mindestens ein Arbeitnehmer muss im Betrieb beschäftigt sein
- Persönliche Voraussetzungen: Das Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt sein und nicht ruhen (z.B. Elternzeit)
- Mindestquote: Mindestens 10 % der Beschäftigten müssen von einem Entgeltausfall von mehr als 10 % betroffen sein
- Anzeige: Der Arbeitgeber muss die Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit anzeigen
Bezugsdauer
Kurzarbeitergeld wird für maximal 12 Monate gezahlt. In Ausnahmefällen kann die Bezugsdauer per Verordnung auf bis zu 24 Monate verlängert werden, wie es während der COVID-19-Pandemie der Fall war. Nach einer Unterbrechung von mindestens 3 Monaten beginnt eine neue Bezugsdauer.
Berechnung des Kurzarbeitergelds
Die Berechnung erfolgt anhand der KuG-Tabelle der Bundesagentur für Arbeit:
- Soll-Entgelt: Das Bruttoentgelt, das ohne Kurzarbeit gezahlt worden wäre
- Ist-Entgelt: Das Bruttoentgelt, das bei reduzierter Arbeitszeit tatsächlich gezahlt wird
- Differenz: Aus der KuG-Tabelle wird die Netto-Differenz ermittelt
- KuG: 60 % bzw. 67 % dieser Netto-Differenz
Das Soll-Entgelt ist nach oben auf die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung begrenzt (2026: 8.450 €/Monat).
Kurzarbeitergeld und Steuern
Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Es erhöht den Steuersatz auf das übrige Einkommen und kann zu einer Steuernachzahlung führen. Wer mehr als 410 € KuG im Jahr erhalten hat, ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.
Nebenverdienst während der Kurzarbeit
Einkommen aus einer Nebentätigkeit, die bereits vor Beginn der Kurzarbeit bestand, wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Bei einer neuen Nebentätigkeit wird das Einkommen angerechnet, soweit es zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem Ist-Entgelt das Soll-Entgelt übersteigt. In Minijobs (bis 556 €/Monat) ist der Nebenverdienst in der Regel anrechnungsfrei.
Hinweis: Die Informationen in diesem Lexikon dienen nur zu Informationszwecken und stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Ihr zuständiges Finanzamt.
