Minijob
Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung mit maximal 556 € monatlichem Verdienst, die für Arbeitnehmer steuer- und weitgehend sozialabgabenfrei ist.
Was ist ein Minijob?
Ein Minijob (auch geringfügige Beschäftigung genannt) ist eine Beschäftigungsform, bei der das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig 556 € nicht übersteigt. Ausführliche Informationen zu Rechten und Pflichten bietet die Minijob-Zentrale. Minijobs sind für Arbeitnehmer steuer- und sozialabgabenfrei (mit Ausnahme der Rentenversicherung), während der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zahlt.
Verdienstgrenze beim Minijob 2026
Die Minijob-Grenze orientiert sich an der Entwicklung des Mindestlohns und beträgt 2026:
- 556 € pro Monat maximales regelmäßiges Arbeitsentgelt
- Bei 10 Stunden pro Woche: ca. 556 € bei 13,50 € Mindestlohn
- Die Grenze wird jährlich an den gesetzlichen Mindestlohn angepasst
- Gelegentliche Überschreitungen sind erlaubt, wenn im Jahresdurchschnitt 556 € nicht überschritten werden
Steuern und Abgaben für Arbeitnehmer
Für Minijobber gelten besondere Regelungen bei Steuern und Sozialabgaben:
- Lohnsteuer: Keine Lohnsteuer für den Arbeitnehmer (wird pauschal vom Arbeitgeber gezahlt)
- Krankenversicherung: Keine Beiträge erforderlich (über Familienversicherung oder eigene Versicherung)
- Pflegeversicherung: Keine Beiträge
- Arbeitslosenversicherung: Keine Beiträge, daher auch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld
- Rentenversicherung: Versicherungspflicht mit Opt-out-Möglichkeit (siehe unten)
Rentenversicherungspflicht im Minijob
Seit 2013 besteht auch für Minijobber eine Rentenversicherungspflicht:
- Arbeitgeber zahlt pauschal: 15% zur Rentenversicherung
- Arbeitnehmer zahlt Differenz zum vollen Satz: 3,6% (18,6% - 15%)
- Bei 556 € Verdienst: Arbeitnehmerbeitrag ca. 20 € pro Monat
- Opt-out möglich: Sie können sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen
- Bei Befreiung: Keine Beiträge, aber auch keine Rentenansprüche aus dem Minijob
Vorteil bei Einzahlung: Volle Rentenansprüche, Wartezeiten werden erfüllt, Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.
Kosten für den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber zahlt bei einem Minijob Pauschalbeiträge:
- Rentenversicherung: 15% des Verdienstes
- Krankenversicherung: 13% des Verdienstes
- Pauschale Lohnsteuer: 2% des Verdienstes (optional, alternativ individuelle Lohnsteuer)
- Umlage U1: ca. 1% (Krankheitskosten)
- Umlage U2: ca. 0,4% (Mutterschaftskosten)
- Insolvenzgeldumlage: 0,06%
- Gesamt: ca. 31,5% zusätzlich zum Bruttolohn
Beispiel bei 556 € Minijob: Der Arbeitgeber zahlt ca. 175 € Pauschalbeiträge, Gesamtkosten also ca. 731 €.
Mehrere Minijobs gleichzeitig
Bei mehreren Minijobs gibt es wichtige Regelungen:
- Die Verdienste aus allen Minijobs werden zusammengezählt
- Nur der erste Minijob bleibt steuer- und abgabenfrei
- Ab dem zweiten Minijob: Volle Sozialversicherungspflicht, wenn insgesamt über 556 €
- Ein Hauptjob zählt nicht mit - zusätzlich zum Hauptjob ist ein 556-€-Minijob möglich
Minijob im Privathaushalt
Für Minijobs in Privathaushalten (z.B. Putzhilfe, Gartenpflege) gelten reduzierte Abgaben:
- Rentenversicherung: 5% (statt 15%)
- Krankenversicherung: 5% (statt 13%)
- Umlage U1: 0,9%
- Gesamt nur ca. 14,6% Arbeitgeberabgaben
- Vereinfachtes Haushaltsscheckverfahren über Minijob-Zentrale
- Steuerbonus: 20% der Kosten (max. 510 € pro Jahr) absetzbar
Urlaubsanspruch und Kündigungsschutz
Minijobber haben die gleichen arbeitsrechtlichen Ansprüche wie Vollzeitbeschäftigte:
- Gesetzlicher Urlaubsanspruch (mindestens 24 Werktage bei 6-Tage-Woche)
- Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (nach 4 Wochen Betriebszugehörigkeit)
- Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (in Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern)
- Anspruch auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen
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Hinweis: Die Informationen in diesem Lexikon dienen nur zu Informationszwecken und stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Ihr zuständiges Finanzamt.
