Solidaritätszuschlag
Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer, die seit 2021 nur noch von Besserverdienenden gezahlt wird.
Was ist der Solidaritätszuschlag?
Der Solidaritätszuschlag (umgangssprachlich "Soli") ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer in Deutschland, geregelt im Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG). Er wurde 1991 zur Finanzierung der deutschen Wiedervereinigung eingeführt und beträgt 5,5% der festgesetzten Einkommensteuer.
Seit 2021 wurde der Solidaritätszuschlag für etwa 90% der Steuerzahler abgeschafft. Nur noch Besserverdienende mit hohen Einkommen müssen den Soli entrichten.
Wer muss 2026 noch Solidaritätszuschlag zahlen?
Im Jahr 2026 müssen Sie nur dann Solidaritätszuschlag zahlen, wenn Ihre Einkommensteuer die folgenden Freigrenzen übersteigt:
- Ledige: Freigrenze bei 17.543 € Einkommensteuer pro Jahr (entspricht ca. 73.000 € zu versteuerndem Einkommen)
- Verheiratete/Zusammenveranlagte: Freigrenze bei 35.086 € Einkommensteuer pro Jahr (entspricht ca. 146.000 € zu versteuerndem Einkommen)
Zwischen der Freigrenze und der doppelten Freigrenze gilt eine Gleitzone, in der der Solidaritätszuschlag nur teilweise erhoben wird.
Berechnung des Solidaritätszuschlags
Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5% der Einkommensteuer, jedoch nur für den Teil der Steuer, der die Freigrenze übersteigt. Die Berechnung erfolgt in drei Stufen:
- Unterhalb der Freigrenze: Kein Solidaritätszuschlag
- In der Gleitzone: Nur der Teil der Einkommensteuer, der die Freigrenze übersteigt, wird zur Berechnung herangezogen
- Oberhalb der doppelten Freigrenze: Volle 5,5% der gesamten Einkommensteuer
Beispielrechnungen Solidaritätszuschlag 2026
Beispiel 1 - Ledige Person mit 70.000 € zu versteuerndem Einkommen:
- Einkommensteuer: ca. 16.800 €
- Liegt unterhalb der Freigrenze (17.543 €)
- Solidaritätszuschlag: 0 €
Beispiel 2 - Ledige Person mit 85.000 € zu versteuerndem Einkommen:
- Einkommensteuer: ca. 22.500 €
- Liegt in der Gleitzone
- Solidaritätszuschlag: ca. 275 € (reduziert)
Beispiel 3 - Ledige Person mit 120.000 € zu versteuerndem Einkommen:
- Einkommensteuer: ca. 38.000 €
- Liegt oberhalb der doppelten Freigrenze
- Solidaritätszuschlag: 38.000 € × 5,5% = 2.090 €
Geschichte des Solidaritätszuschlags
Der Solidaritätszuschlag wurde ursprünglich 1991 für ein Jahr eingeführt, um die Kosten der deutschen Wiedervereinigung und des Golfkriegs zu finanzieren. Nach einer Pause wurde er 1995 erneut eingeführt und galt zunächst als temporäre Maßnahme.
Seit 2021 gilt die teilweise Abschaffung: Die meisten Arbeitnehmer und Selbstständigen zahlen keinen Soli mehr. Nur noch die einkommensstärksten 10% der Steuerzahler sind betroffen. Dies entspricht einem wichtigen Schritt zur Entlastung der Mittelschicht.
Solidaritätszuschlag bei Kapitalerträgen
Bei Kapitalerträgen (Zinsen, Dividenden, Kursgewinne) wird der Solidaritätszuschlag weiterhin vollständig erhoben, allerdings nur auf die Abgeltungsteuer, die den Sparerpauschbetrag übersteigt:
- Abgeltungsteuer: 25% auf Kapitalerträge
- Solidaritätszuschlag: 5,5% der Abgeltungsteuer
- Effektiver Satz: 26,375% auf Kapitalerträge
Die Bank behält den Solidaritätszuschlag automatisch ein und führt ihn ans Finanzamt ab.
Kritik und Zukunft des Solidaritätszuschlags
Der Solidaritätszuschlag ist politisch umstritten. Kritiker argumentieren, dass der ursprüngliche Zweck (Finanzierung der Wiedervereinigung) erfüllt sei und die Abgabe komplett abgeschafft werden sollte. Befürworter sehen im Soli eine wichtige Einnahmequelle des Bundes.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2024 die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags bestätigt, sodass er vorerst in seiner aktuellen Form bestehen bleibt.
Hinweis: Die Informationen in diesem Lexikon dienen nur zu Informationszwecken und stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Ihr zuständiges Finanzamt.
