Sonderausgaben
Sonderausgaben sind private Aufwendungen wie Versicherungsbeiträge, Kirchensteuer und Spenden, die das zu versteuernde Einkommen mindern.
Was sind Sonderausgaben?
Sonderausgaben sind private Aufwendungen, die der Gesetzgeber ausdrücklich zum Steuerabzug zugelassen hat. Im Unterschied zu Werbungskosten stehen sie nicht direkt mit der beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang, mindern aber dennoch das zu versteuernde Einkommen. Die gesetzliche Grundlage findet sich in §10 EStG und folgenden Paragraphen.
Arten von Sonderausgaben
Das Einkommensteuergesetz unterscheidet zwei Hauptkategorien:
- Vorsorgeaufwendungen (§10 Abs. 1 Nr. 2, 3, 3a EStG): Beiträge zu Versicherungen
- Übrige Sonderausgaben (§10 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, 7, 9 EStG): Kirchensteuer, Spenden, Ausbildungskosten u.a.
Vorsorgeaufwendungen
Vorsorgeaufwendungen sind die betragsmäßig wichtigsten Sonderausgaben:
Altersvorsorgeaufwendungen (Basisversorgung)
- Gesetzliche Rentenversicherung: Arbeitnehmeranteil (9,3 % des Brutto, max. BBG)
- Rürup-Rente (Basisrente): Private Altersvorsorge
- Höchstbetrag 2026: 27.566 € (Alleinstehende) bzw. 55.132 € (Verheiratete) — seit 2023 zu 100 % absetzbar
Sonstige Vorsorgeaufwendungen
- Krankenversicherung: Beiträge zur Basisabsicherung (ohne Wahltarife, Krankengeld-Anteil)
- Pflegeversicherung: Arbeitnehmer- und ggf. Zusatzbeitrag
- Arbeitslosenversicherung: Arbeitnehmeranteil
- Berufsunfähigkeitsversicherung: Prämienzahlungen
- Unfallversicherung: Nur der private Anteil
- Haftpflichtversicherung: Privathaftpflicht
- Höchstbetrag: 1.900 € (Arbeitnehmer) bzw. 2.800 € (Selbstständige) — wird in der Praxis fast immer durch KV- und PV-Beiträge ausgeschöpft
Kirchensteuer
Die gezahlte Kirchensteuer ist in voller Höhe als Sonderausgabe absetzbar. Sie beträgt 8 % (Bayern, Baden-Württemberg) bzw. 9 % (übrige Bundesländer) der Lohnsteuer. Die Absetzbarkeit führt zu einer teilweisen Rückerstattung über die Einkommensteuer.
Spenden und Mitgliedsbeiträge
- Spenden an gemeinnützige Organisationen: Bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte absetzbar
- Spenden an politische Parteien: 50 % Steuerermäßigung bis 1.650 € (Einzelperson) bzw. 3.300 € (Ehepaar), darüber hinaus als Sonderausgabe bis 1.650 €/3.300 €
- Vereinfachter Nachweis: Bei Spenden bis 300 € genügt der Kontoauszug als Nachweis
Ausbildungskosten
- Erstausbildung/Erststudium: Bis zu 6.000 € pro Jahr als Sonderausgabe (nicht als Werbungskosten)
- Zweitausbildung/Zweitstudium: Unbegrenzt als Werbungskosten absetzbar (nicht als Sonderausgabe)
- Abzugsfähig sind Studiengebühren, Fachliteratur, Fahrtkosten, Arbeitsmittel
Sonderausgaben-Pauschbetrag
Wer keine oder nur geringe Sonderausgaben nachweisen kann, erhält automatisch den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 € (72 € bei Zusammenveranlagung). Dieser ist in der Praxis kaum relevant, da die tatsächlichen Sonderausgaben (insbesondere Vorsorgeaufwendungen) fast immer deutlich höher liegen.
Sonderausgaben in der Steuererklärung
Sonderausgaben werden in verschiedenen Anlagen der Steuererklärung eingetragen: Vorsorgeaufwendungen in der Anlage Vorsorgeaufwand, Spenden in der Anlage Sonderausgaben und Kirchensteuer wird automatisch aus der Lohnsteuerbescheinigung übernommen.
Hinweis: Die Informationen in diesem Lexikon dienen nur zu Informationszwecken und stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Ihr zuständiges Finanzamt.
