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Steuerklasse 1

Die Steuerklasse 1 gilt für ledige, geschiedene und verwitwete Arbeitnehmer ohne Kinder.

Von gehaltly.de Redaktion|Aktualisiert: 01. März 2026

Wer gehört in Steuerklasse 1?

Die Steuerklasse 1 ist die häufigste Lohnsteuerklasse in Deutschland. Die Zuordnung der Steuerklassen ist in §38b EStG geregelt. Sie gilt für folgende Personengruppen:

  • Ledige Arbeitnehmer ohne Kinder
  • Geschiedene Arbeitnehmer
  • Dauernd getrennt lebende Arbeitnehmer
  • Verwitwete Arbeitnehmer ab dem übernächsten Jahr nach dem Tod des Ehepartners

Wichtig: Alleinerziehende mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag gehören in Steuerklasse 2. Verheiratete Arbeitnehmer können nicht in Steuerklasse 1 eingeordnet werden, sondern wählen zwischen den Steuerklassen 3, 4 oder 5.

Abzüge und Freibeträge in Steuerklasse 1

In der Steuerklasse 1 gelten für 2026 folgende Freibeträge:

  • Grundfreibetrag: 12.348 € pro Jahr (monatlich 1.029 €)
  • Arbeitnehmerpauschbetrag: 1.230 € pro Jahr
  • Sozialausgabenpauschbetrag: 36 € pro Jahr
  • Vorsorgepauschale: Abhängig vom Bruttoeinkommen

Von Ihrem Bruttogehalt werden folgende Abzüge vorgenommen:

  • Lohnsteuer (progressiver Steuersatz)
  • Solidaritätszuschlag (5,5% der Lohnsteuer, ab einem bestimmten Einkommen)
  • Kirchensteuer (8% oder 9% der Lohnsteuer, falls Kirchenmitglied)
  • Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung)

Beispielrechnung Steuerklasse 1

Bei einem monatlichen Bruttogehalt von 3.500 € in Steuerklasse 1 (ohne Kirchensteuer, Bundesland außerhalb Bayern/Sachsen):

  • Bruttogehalt: 3.500,00 €
  • Rentenversicherung (9,3%): -325,50 €
  • Arbeitslosenversicherung (1,3%): -45,50 €
  • Krankenversicherung (7,3% + Zusatzbeitrag ~1,45%): -306,25 €
  • Pflegeversicherung (1,8%): -63,00 €
  • Lohnsteuer: ca. -520,00 €
  • Solidaritätszuschlag: ca. -0,00 € (unter Freigrenze)
  • Nettogehalt: ca. 2.243,00 €

Vor- und Nachteile der Steuerklasse 1

Vorteile:

  • Einfache und automatische Zuordnung für ledige Arbeitnehmer
  • Kein Handlungsbedarf oder Antrag erforderlich
  • Grundfreibetrag wird berücksichtigt
  • Keine Pflicht zur Steuererklärung (in den meisten Fällen)

Nachteile:

  • Höhere monatliche Steuerabzüge als in Steuerklasse 3
  • Kein Ehegattensplitting möglich
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht enthalten (hierfür Steuerklasse 2)
  • Bei Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Elterngeld) niedrigere Auszahlung als in Steuerklasse 3

Wechsel der Steuerklasse

Ein Wechsel aus Steuerklasse 1 ist in folgenden Situationen möglich:

  • Bei Heirat: Wechsel in Steuerklasse 4 (beide Partner) oder Kombination 3/5
  • Als Alleinerziehende/r: Wechsel in Steuerklasse 2 (mit Entlastungsbetrag)
  • Bei Verwitwung: Im Todesjahr und im Folgejahr Steuerklasse 3 möglich (Gnadensplitting)

Der Steuerklassenwechsel muss beim Finanzamt beantragt werden. Dies ist seit 2020 mehrfach im Jahr möglich. Bei Heirat erfolgt der Wechsel in Steuerklasse 4 automatisch, Sie können jedoch eine andere Kombination beantragen.

Die Steuerklasse hat nur Einfluss auf die monatliche Lohnsteuer, nicht auf die Jahressteuerlast. Über die Steuererklärung erfolgt ein Ausgleich zu viel oder zu wenig gezahlter Steuern.

Hinweis: Die Informationen in diesem Lexikon dienen nur zu Informationszwecken und stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Ihr zuständiges Finanzamt.

Häufig gestellte Fragen