Steuerklasse 3
Die Steuerklasse 3 ist für verheiratete Besserverdiener in Kombination mit Steuerklasse 5 und bietet die niedrigsten Steuerabzüge.
Wer gehört in Steuerklasse 3?
Die Steuerklasse 3 ist ausschließlich für verheiratete oder verpartnerte Arbeitnehmer vorgesehen, geregelt in §38b EStG, und wird immer in Kombination mit Steuerklasse 5 gewählt. Sie gilt für:
- Verheiratete Paare: Ein Ehepartner wählt Steuerklasse 3, der andere Steuerklasse 5
- Eingetragene Lebenspartnerschaften: Gleiche Regelung wie bei Ehepartnern
- Verwitwete Arbeitnehmer: Im Todesjahr und im Folgejahr (Gnadensplitting)
- Alleinverdiener-Ehen: Wenn nur ein Partner arbeitet, kann dieser Steuerklasse 3 wählen
Die Kombination 3/5 ist besonders sinnvoll, wenn ein Partner deutlich mehr verdient als der andere. Der Besserverdiener wählt dann Steuerklasse 3 und profitiert von sehr niedrigen monatlichen Steuerabzügen.
Abzüge und Freibeträge in Steuerklasse 3
In der Steuerklasse 3 werden für 2026 die höchsten Freibeträge aller Steuerklassen gewährt:
- Grundfreibetrag: 24.696 € pro Jahr (doppelter Grundfreibetrag beider Partner)
- Arbeitnehmerpauschbetrag: 2.460 € pro Jahr (doppelt)
- Sozialausgabenpauschbetrag: 72 € pro Jahr (doppelt)
- Vorsorgepauschale: Höherer Betrag durch doppelte Berücksichtigung
- Kinderfreibetrag: Wird vollständig beim Partner in Steuerklasse 3 berücksichtigt
Wichtig: Die hohen Freibeträge in Steuerklasse 3 werden durch die minimalen Freibeträge in Steuerklasse 5 ausgeglichen. Die Kombination 3/5 ist eine reine Verteilung der Freibeträge innerhalb der Ehe, die Gesamtsteuerlast des Jahres ändert sich dadurch nicht.
Beispielrechnung Steuerklasse 3
Bei einem monatlichen Bruttogehalt von 4.500 € in Steuerklasse 3 (ohne Kirchensteuer):
- Bruttogehalt: 4.500,00 €
- Rentenversicherung (9,3%): -418,50 €
- Arbeitslosenversicherung (1,3%): -58,50 €
- Krankenversicherung (7,3% + Zusatzbeitrag ~1,45%): -393,75 €
- Pflegeversicherung (1,8%): -81,00 €
- Lohnsteuer: ca. -490,00 €
- Solidaritätszuschlag: ca. -0,00 €
- Nettogehalt: ca. 3.063,00 €
Zum Vergleich: Das gleiche Bruttogehalt in Steuerklasse 1 würde etwa 150-200 € mehr Lohnsteuer bedeuten. In Steuerklasse 4 läge die Lohnsteuer etwa 100-150 € höher.
Vor- und Nachteile der Steuerklasse 3
Vorteile:
- Niedrigste monatliche Steuerabzüge aller Steuerklassen
- Deutlich höheres monatliches Nettoeinkommen
- Höhere Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Elterngeld, Krankengeld)
- Besserer Cashflow für die Familie jeden Monat
- Vorteilhaft bei großem Einkommensunterschied zwischen den Partnern
Nachteile:
- Partner in Steuerklasse 5 hat sehr hohe Steuerabzüge
- Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung
- Häufig Steuernachzahlung bei der Jahresabrechnung
- Ungünstig, wenn beide Partner ähnlich viel verdienen
- Komplexere Steuerplanung erforderlich
Wechsel der Steuerklasse
Die Kombination 3/5 beantragen Sie gemeinsam beim Finanzamt:
- Antrag: Beide Partner müssen den Steuerklassenwechsel gemeinsam beantragen
- Zeitpunkt: Der Wechsel kann mehrfach im Jahr vorgenommen werden
- Voraussetzung: Beide Partner müssen unbeschränkt steuerpflichtig sein
- Änderung: Bei Änderung der Einkommensverhältnisse kann die Kombination getauscht werden
Wann sollten Sie die Kombination 3/5 wählen?
- Wenn ein Partner mindestens 60% des Gesamteinkommens verdient
- Bei Alleinverdiener-Ehen (nur ein Partner arbeitet)
- Wenn der Besserverdiener Elterngeld beantragen möchte
- Bei geplanter Arbeitslosigkeit des Besserverdieners
Wann sollten Sie die Kombination 3/5 nicht wählen?
- Wenn beide Partner ähnlich viel verdienen (dann besser 4/4 oder Faktorverfahren)
- Wenn der Partner in Klasse 5 Elterngeld beantragen möchte
- Wenn Sie hohe Steuernachzahlungen vermeiden möchten
Alternative: Das Faktorverfahren (Steuerklasse 4 mit Faktor) berücksichtigt das tatsächliche Einkommensverhältnis bereits monatlich und vermeidet hohe Nachzahlungen, bietet aber weniger Netto während des Jahres.
Hinweis: Die Informationen in diesem Lexikon dienen nur zu Informationszwecken und stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Ihr zuständiges Finanzamt.
