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Steuerklasse 3

Die Steuerklasse 3 ist für verheiratete Besserverdiener in Kombination mit Steuerklasse 5 und bietet die niedrigsten Steuerabzüge.

Von gehaltly.de Redaktion|Aktualisiert: 01. März 2026

Wer gehört in Steuerklasse 3?

Die Steuerklasse 3 ist ausschließlich für verheiratete oder verpartnerte Arbeitnehmer vorgesehen, geregelt in §38b EStG, und wird immer in Kombination mit Steuerklasse 5 gewählt. Sie gilt für:

  • Verheiratete Paare: Ein Ehepartner wählt Steuerklasse 3, der andere Steuerklasse 5
  • Eingetragene Lebenspartnerschaften: Gleiche Regelung wie bei Ehepartnern
  • Verwitwete Arbeitnehmer: Im Todesjahr und im Folgejahr (Gnadensplitting)
  • Alleinverdiener-Ehen: Wenn nur ein Partner arbeitet, kann dieser Steuerklasse 3 wählen

Die Kombination 3/5 ist besonders sinnvoll, wenn ein Partner deutlich mehr verdient als der andere. Der Besserverdiener wählt dann Steuerklasse 3 und profitiert von sehr niedrigen monatlichen Steuerabzügen.

Abzüge und Freibeträge in Steuerklasse 3

In der Steuerklasse 3 werden für 2026 die höchsten Freibeträge aller Steuerklassen gewährt:

  • Grundfreibetrag: 24.696 € pro Jahr (doppelter Grundfreibetrag beider Partner)
  • Arbeitnehmerpauschbetrag: 2.460 € pro Jahr (doppelt)
  • Sozialausgabenpauschbetrag: 72 € pro Jahr (doppelt)
  • Vorsorgepauschale: Höherer Betrag durch doppelte Berücksichtigung
  • Kinderfreibetrag: Wird vollständig beim Partner in Steuerklasse 3 berücksichtigt

Wichtig: Die hohen Freibeträge in Steuerklasse 3 werden durch die minimalen Freibeträge in Steuerklasse 5 ausgeglichen. Die Kombination 3/5 ist eine reine Verteilung der Freibeträge innerhalb der Ehe, die Gesamtsteuerlast des Jahres ändert sich dadurch nicht.

Beispielrechnung Steuerklasse 3

Bei einem monatlichen Bruttogehalt von 4.500 € in Steuerklasse 3 (ohne Kirchensteuer):

  • Bruttogehalt: 4.500,00 €
  • Rentenversicherung (9,3%): -418,50 €
  • Arbeitslosenversicherung (1,3%): -58,50 €
  • Krankenversicherung (7,3% + Zusatzbeitrag ~1,45%): -393,75 €
  • Pflegeversicherung (1,8%): -81,00 €
  • Lohnsteuer: ca. -490,00 €
  • Solidaritätszuschlag: ca. -0,00 €
  • Nettogehalt: ca. 3.063,00 €

Zum Vergleich: Das gleiche Bruttogehalt in Steuerklasse 1 würde etwa 150-200 € mehr Lohnsteuer bedeuten. In Steuerklasse 4 läge die Lohnsteuer etwa 100-150 € höher.

Vor- und Nachteile der Steuerklasse 3

Vorteile:

  • Niedrigste monatliche Steuerabzüge aller Steuerklassen
  • Deutlich höheres monatliches Nettoeinkommen
  • Höhere Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Elterngeld, Krankengeld)
  • Besserer Cashflow für die Familie jeden Monat
  • Vorteilhaft bei großem Einkommensunterschied zwischen den Partnern

Nachteile:

  • Partner in Steuerklasse 5 hat sehr hohe Steuerabzüge
  • Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung
  • Häufig Steuernachzahlung bei der Jahresabrechnung
  • Ungünstig, wenn beide Partner ähnlich viel verdienen
  • Komplexere Steuerplanung erforderlich

Wechsel der Steuerklasse

Die Kombination 3/5 beantragen Sie gemeinsam beim Finanzamt:

  • Antrag: Beide Partner müssen den Steuerklassenwechsel gemeinsam beantragen
  • Zeitpunkt: Der Wechsel kann mehrfach im Jahr vorgenommen werden
  • Voraussetzung: Beide Partner müssen unbeschränkt steuerpflichtig sein
  • Änderung: Bei Änderung der Einkommensverhältnisse kann die Kombination getauscht werden

Wann sollten Sie die Kombination 3/5 wählen?

  • Wenn ein Partner mindestens 60% des Gesamteinkommens verdient
  • Bei Alleinverdiener-Ehen (nur ein Partner arbeitet)
  • Wenn der Besserverdiener Elterngeld beantragen möchte
  • Bei geplanter Arbeitslosigkeit des Besserverdieners

Wann sollten Sie die Kombination 3/5 nicht wählen?

  • Wenn beide Partner ähnlich viel verdienen (dann besser 4/4 oder Faktorverfahren)
  • Wenn der Partner in Klasse 5 Elterngeld beantragen möchte
  • Wenn Sie hohe Steuernachzahlungen vermeiden möchten

Alternative: Das Faktorverfahren (Steuerklasse 4 mit Faktor) berücksichtigt das tatsächliche Einkommensverhältnis bereits monatlich und vermeidet hohe Nachzahlungen, bietet aber weniger Netto während des Jahres.

Hinweis: Die Informationen in diesem Lexikon dienen nur zu Informationszwecken und stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Ihr zuständiges Finanzamt.

Häufig gestellte Fragen