Steuerklasse 5
Die Steuerklasse 5 ist für den Geringverdiener in der Kombination 3/5 und hat die höchsten monatlichen Steuerabzüge.
Wer gehört in Steuerklasse 5?
Die Steuerklasse 5 kann nur in Kombination mit Steuerklasse 3 gewählt werden und ist ausschließlich für verheiratete oder verpartnerte Arbeitnehmer vorgesehen (gemäß §38b EStG):
- Der Geringverdiener in einer Ehe/Partnerschaft, wenn die Kombination 3/5 gewählt wird
- Der zweite Partner, während der andere in Steuerklasse 3 ist
- Teilzeitbeschäftigte in einer Ehe, wenn der Partner Vollzeit in Steuerklasse 3 arbeitet
Wichtig: Steuerklasse 5 bedeutet nicht automatisch, dass Sie weniger verdienen. Es ist eine bewusste Wahl innerhalb der Ehe, um dem Besserverdiener in Steuerklasse 3 monatlich mehr Netto zu ermöglichen. Die Jahressteuerlast bleibt für das Ehepaar gleich.
Abzüge und Freibeträge in Steuerklasse 5
In der Steuerklasse 5 werden für 2026 die niedrigsten Freibeträge aller Steuerklassen gewährt:
- Grundfreibetrag: 0 € (wird vollständig dem Partner in Steuerklasse 3 zugerechnet)
- Arbeitnehmerpauschbetrag: 0 €
- Sozialausgabenpauschbetrag: 0 €
- Vorsorgepauschale: Reduzierter Betrag
- Kinderfreibetrag: 0 € (wird in Steuerklasse 3 berücksichtigt)
Das Fehlen der Freibeträge führt dazu, dass bereits ab dem ersten Euro Einkommen Lohnsteuer abgezogen wird. Dies ist der Ausgleich für die hohen Freibeträge in Steuerklasse 3.
Folge: Die monatlichen Steuerabzüge in Steuerklasse 5 sind deutlich höher als in allen anderen Steuerklassen, teilweise bis zu 40-45% des Bruttoeinkommens bei höheren Gehältern.
Beispielrechnung Steuerklasse 5
Bei einem monatlichen Bruttogehalt von 2.500 € in Steuerklasse 5 (ohne Kirchensteuer):
- Bruttogehalt: 2.500,00 €
- Rentenversicherung (9,3%): -232,50 €
- Arbeitslosenversicherung (1,3%): -32,50 €
- Krankenversicherung (7,3% + Zusatzbeitrag ~1,45%): -218,75 €
- Pflegeversicherung (1,8%): -45,00 €
- Lohnsteuer: ca. -650,00 €
- Solidaritätszuschlag: ca. -0,00 €
- Nettogehalt: ca. 1.324,00 €
Zum Vergleich: Das gleiche Bruttogehalt würde ergeben:
- In Steuerklasse 1: ca. 1.740 € netto (405 € mehr)
- In Steuerklasse 4: ca. 1.740 € netto (405 € mehr)
- In Steuerklasse 3: ca. 1.900 € netto (565 € mehr)
Die hohen Abzüge in Steuerklasse 5 werden jedoch durch die niedrigen Abzüge des Partners in Steuerklasse 3 mehr als ausgeglichen. In der Jahressteuererklärung erfolgt dann der Ausgleich.
Vor- und Nachteile der Steuerklasse 5
Vorteile:
- Partner in Steuerklasse 3 hat deutlich mehr monatliches Netto
- Als Paar insgesamt höherer monatlicher Cashflow
- Vorteilhaft bei großem Einkommensunterschied (60% oder mehr)
- Partner in Steuerklasse 3 erhält höhere Lohnersatzleistungen
- Bei der Jahressteuererklärung meist Erstattung zu erwarten
Nachteile:
- Sehr hohe monatliche Steuerabzüge (bis zu 40-45% Lohnsteuer möglich)
- Sehr niedriges monatliches Nettoeinkommen
- Niedrige Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Elterngeld, Krankengeld)
- Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung
- Kann demotivierend wirken ("Arbeiten lohnt sich nicht")
- Bei Trennung/Scheidung sofortiger Wechsel erforderlich
Wechsel der Steuerklasse
Wann sollten Sie aus Steuerklasse 5 wechseln?
- Elterngeld geplant: Mindestens 7 Monate vor Mutterschutz in Steuerklasse 3 oder 4 wechseln
- Arbeitslosigkeit droht: Rechtzeitig in Steuerklasse 3 oder 4 wechseln für höheres Arbeitslosengeld
- Einkommen angleichen sich: Wechsel zu 4/4 oder Faktorverfahren sinnvoll
- Persönliche Unzufriedenheit: Zu niedriges Netto kann belastend sein
Alternativen zur Kombination 3/5:
- Steuerklasse 4/4 ohne Faktor: Beide Partner zahlen gleich viel, wie Singles
- Steuerklasse 4/4 mit Faktor: Faire Verteilung basierend auf tatsächlichem Einkommensverhältnis, vermeidet hohe Nachzahlungen
- Zurück zu 3/5 mit getauschten Rollen: Wenn sich die Einkommensverhältnisse umkehren
So beantragen Sie den Wechsel:
- Gemeinsamer Antrag beider Ehepartner beim Finanzamt erforderlich
- Formular "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten" ausfüllen
- Wechsel ist seit 2020 mehrfach pro Jahr möglich
- Änderung wird in der Regel zum Folgemonat wirksam
Wichtige Fristen für Lohnersatzleistungen:
Elterngeld und Arbeitslosengeld werden auf Basis des Nettoeinkommens der letzten 12 Monate berechnet. Daher sollten Sie mindestens 7-12 Monate vor Beantragung dieser Leistungen die Steuerklasse wechseln, wenn Sie in Steuerklasse 5 sind.
Beispiel: Wenn Sie im Januar 2027 in Elternzeit gehen möchten, sollten Sie spätestens im Juni 2026 in Steuerklasse 3 oder 4 wechseln.
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Hinweis: Die Informationen in diesem Lexikon dienen nur zu Informationszwecken und stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Ihr zuständiges Finanzamt.
