Steuerklasse 6
Die Steuerklasse 6 gilt für Zweitjobs und Nebenjobs und hat die höchsten Steuerabzüge ohne Freibeträge.
Wer gehört in Steuerklasse 6?
Die Steuerklasse 6 gilt gemäß §38b Abs. 2 Nr. 6 EStG ausschließlich für zusätzliche Beschäftigungsverhältnisse und wird automatisch zugeordnet:
- Zweitjob: Wenn Sie neben Ihrer Hauptbeschäftigung einen weiteren Job ausüben
- Nebenjob: Jede zusätzliche sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
- Drittjob und weitere Jobs: Alle weiteren Beschäftigungen nach dem Hauptjob
- Mehrere Arbeitgeber gleichzeitig: Nur der Hauptarbeitgeber erhält Ihre normale Steuerklasse (1-5)
Wichtig: Steuerklasse 6 gilt nur für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen. Minijobs (bis 556 € in 2026) und selbstständige Tätigkeiten fallen nicht unter Steuerklasse 6.
Die Zuordnung erfolgt automatisch: Ihr Hauptarbeitgeber erhält Ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale mit Ihrer regulären Steuerklasse (1-5). Alle weiteren Arbeitgeber melden Sie automatisch in Steuerklasse 6 an.
Abzüge und Freibeträge in Steuerklasse 6
In der Steuerklasse 6 werden für 2026 keinerlei Freibeträge berücksichtigt:
- Grundfreibetrag: 0 € (wird bereits beim Hauptjob berücksichtigt)
- Arbeitnehmerpauschbetrag: 0 €
- Sozialausgabenpauschbetrag: 0 €
- Vorsorgepauschale: 0 €
- Kinderfreibetrag: 0 €
- Alle anderen Freibeträge: 0 €
Folge der fehlenden Freibeträge:
- Lohnsteuer wird ab dem ersten Euro berechnet
- Sehr hoher Steuersatz von Anfang an (ca. 42% bei höheren Einkommen)
- Zusätzlich Solidaritätszuschlag auf die Lohnsteuer
- Bei Kirchenmitgliedschaft auch Kirchensteuer
Die Sozialversicherungsbeiträge werden jedoch normal berechnet (ca. 20% des Bruttogehalts), wenn die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen noch nicht durch den Hauptjob erreicht wurden.
Beispielrechnung Steuerklasse 6
Bei einem monatlichen Bruttogehalt von 1.500 € im Nebenjob in Steuerklasse 6 (ohne Kirchensteuer):
- Bruttogehalt: 1.500,00 €
- Rentenversicherung (9,3%): -139,50 €
- Arbeitslosenversicherung (1,3%): -19,50 €
- Krankenversicherung (7,3% + Zusatzbeitrag ~1,45%): -131,25 €
- Pflegeversicherung (1,8%): -27,00 €
- Lohnsteuer: ca. -530,00 € (ca. 35%)
- Solidaritätszuschlag: ca. -29,00 €
- Nettogehalt: ca. 625,00 €
Zum Vergleich: Das gleiche Bruttogehalt würde in anderen Steuerklassen ergeben:
- In Steuerklasse 1: ca. 1.070 € netto (438 € mehr)
- In Steuerklasse 3: ca. 1.200 € netto (568 € mehr)
- Als Minijob (556 €): 556 € netto, steuerfrei
Bei einem höheren Nebenverdienst von 2.500 € monatlich:
- Lohnsteuer: ca. -1.050 € (ca. 42%)
- Nettogehalt nach allen Abzügen: ca. 900 € (nur 36% des Brutto)
Vor- und Nachteile der Steuerklasse 6
Vorteile:
- Automatische Zuordnung - kein Antrag erforderlich
- Hohe Steuervorauszahlung vermeidet große Nachzahlungen
- Oft Steuererstattung nach Jahresabrechnung
- Transparente Handhabung bei mehreren Jobs
- Regelung ist gesetzlich vorgeschrieben und fair
Nachteile:
- Extrem hohe monatliche Steuerabzüge (35-45% Lohnsteuer)
- Sehr niedriges Nettoeinkommen aus dem Nebenjob
- Keine Freibeträge werden berücksichtigt
- Pflicht zur Steuererklärung (bei den meisten)
- Zwischenzeitlich weniger verfügbares Geld (bis zur Erstattung)
- Kann demotivierend für Nebenjobs sein
Wechsel der Steuerklasse und Alternativen
Kann man Steuerklasse 6 vermeiden?
Nein, Steuerklasse 6 ist gesetzlich vorgeschrieben und kann nicht gewechselt werden. Es gibt jedoch Alternativen zum klassischen Zweitjob:
- Minijob (bis 556 € in 2026): Pauschal besteuert, keine Steuerklasse 6, Sie erhalten das volle Brutto
- Midijob (556-2.000 €): Reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, aber ebenfalls Steuerklasse 6
- Selbstständige Nebentätigkeit: Keine Lohnsteuer, sondern Versteuerung über Einkommensteuererklärung
- Überstunden im Hauptjob: Werden in Ihrer regulären Steuerklasse versteuert
Was Sie bei Steuerklasse 6 tun können:
- Hauptjob optimieren: Prüfen Sie, ob Ihr Hauptjob in der optimalen Steuerklasse ist (bei Verheirateten)
- Freibeträge beantragen: Sie können beim Finanzamt Freibeträge für den Zweitjob beantragen (z.B. für hohe Werbungskosten)
- Steuererklärung abgeben: Pflicht bei Steuerklasse 6, führt meist zu Erstattung
- Jobs tauschen: Wenn möglich, machen Sie den besser bezahlten Job zum Hauptjob
Freibetrag für Steuerklasse 6 beantragen:
Sie können beim Finanzamt einen Freibetrag für Ihren Zweitjob beantragen, wenn Sie z.B. hohe Fahrtkosten haben:
- Formular "Antrag auf Lohnsteuerermäßigung" ausfüllen
- Nachweise für Werbungskosten, Sonderausgaben etc. einreichen
- Freibetrag wird dann monatlich bei der Lohnsteuer berücksichtigt
- Führt zu niedrigeren Abzügen und höherem Netto
Steuererklärung bei Steuerklasse 6:
Mit Steuerklasse 6 sind Sie in der Regel zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Das ist aber vorteilhaft:
- Die zu hoch gezahlte Lohnsteuer wird erstattet
- Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können geltend gemacht werden
- Der Grundfreibetrag und alle anderen Freibeträge werden bei der Jahresberechnung berücksichtigt
- Oft erhalten Sie mehrere hundert bis tausend Euro zurück
Hinweis: Die Informationen in diesem Lexikon dienen nur zu Informationszwecken und stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Ihr zuständiges Finanzamt.
