Minijob & Midijob 2026: Regeln und Grenzen
Rund 7 Millionen Menschen in Deutschland arbeiten in einem Minijob. Seit der Reform 2022 ist die Minijob-Grenze dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Die aktuellen Regelungen finden Sie auf der Website der Minijob-Zentrale. Weitere Informationen zu Beschäftigungsformen bietet die Bundesagentur für Arbeit.
In diesem Ratgeber erklären wir die aktuellen Regelungen für Minijobs und Midijobs in 2026, zeigen die Unterschiede bei Steuern und Sozialabgaben und klären über Ihre Rechte auf.
Minijob 2026: Die 556-Euro-Grenze
Ein Minijob (geringfügige Beschäftigung) liegt vor, wenn das regelmäßige monatliche Entgelt die Minijob-Grenze von 556 EUR nicht überschreitet. Für Arbeitnehmer ist der Minijob praktisch steuer- und sozialversicherungsfrei.
Minijob auf einen Blick (2026):
Abgaben des Arbeitgebers:
Beispiel: Sie verdienen 556 EUR im Minijob. Ihr Nettolohn: 556 EUR (brutto = netto). Ihr Arbeitgeber zahlt zusätzlich ca. 176 EUR an Abgaben, also insgesamt 732 EUR.
Midijob 2026: Der Übergangsbereich
Der Midijob (Übergangsbereich) gilt für Einkommen zwischen 556,01 EUR und 2.000 EUR monatlich. Im Übergangsbereich zahlen Arbeitnehmer reduzierte Sozialversicherungsbeiträge.
Midijob-Übergangsbereich:
Vorteile des Midijobs:
- Voller Rentenanspruch trotz reduzierter Beiträge
- Voller Krankenversicherungsschutz
- Anspruch auf Arbeitslosengeld
- Gleitender Übergang - kein harter Sprung in der Belastung
Rechenbeispiel: Bei 800 EUR Midijob-Verdienst in Steuerklasse 1 zahlen Sie ca. 64 EUR Sozialversicherung (statt ca. 160 EUR bei voller Beitragspflicht) plus ca. 0 EUR Lohnsteuer (unter Grundfreibetrag). Ihr Netto: ca. 736 EUR. Ab 2.000 EUR gelten die normalen SV-Sätze.
Minijob neben dem Hauptjob
Viele Arbeitnehmer bessern ihr Einkommen mit einem Minijob neben dem Hauptjob auf. Dabei gelten besondere Regeln.
Erster Minijob neben Hauptjob:
- Bleibt sozialversicherungsfrei (wie ein alleiniger Minijob)
- Wird NICHT mit dem Hauptjob zusammengerechnet
- Arbeitgeber zahlt pauschale Abgaben (ca. 31,6%)
- Kein Lohnsteuerabzug (2% Pauschalsteuer durch AG)
Zweiter und jeder weitere Minijob:
- Wird mit dem Hauptjob zusammengerechnet
- Volle Sozialversicherungspflicht auf den zweiten Minijob
- Besteuerung nach Steuerklasse 6 (höchste Abzüge)
- Von 556 EUR bleiben nur ca. 350-400 EUR netto
Rechenbeispiel: Hauptjob 3.000 EUR brutto + 1. Minijob 556 EUR = Sie erhalten 556 EUR netto zusätzlich. Hauptjob 3.000 EUR + 1. Minijob 556 EUR + 2. Minijob 400 EUR = Der 2. Minijob wird in Steuerklasse 6 versteuert, Netto vom 2. Job nur ca. 260 EUR.
Kurzfristige Beschäftigung
Neben dem geringfügig entlohnten Minijob gibt es die kurzfristige Beschäftigung. Diese ist an die Dauer, nicht an die Verdiensthöhe gebunden.
Kurzfristige Beschäftigung auf einen Blick:
- Maximale Dauer: 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr
- Verdienstgrenze: Keine! Sie können auch 5.000 EUR/Monat verdienen
- Sozialversicherung: Komplett frei (keine SV-Beiträge)
- Steuern: Nach individueller Lohnsteuerklasse oder 25% Pauschalsteuer (bei max. 150 EUR/Tag)
- Voraussetzung: Darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden
Ideal für: Ferienjobs, Erntehelfer, Messepersonal, Aushilfen im Weihnachtsgeschäft. Auch neben einem Hauptjob oder Minijob möglich, solange die 70-Tage-Grenze eingehalten wird.
Minijob und Rentenversicherung
Seit 2013 sind Minijobber grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Sie können sich aber auf Antrag befreien lassen.
Rentenversicherung beibehalten:
- Eigenbeitrag: 3,6% (ca. 20 EUR bei 556 EUR)
- Volle Wartezeitmonate für Rente
- Anspruch auf Erwerbsminderungsrente
- Riester-Förderung möglich
- Anspruch auf Reha-Leistungen
Befreiung von der RV (Opt-out):
- Kein Eigenbeitrag
- AG zahlt nur 15% pauschal
- Keine vollen Wartezeitmonate
- Kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente
- Keine Riester-Förderung
Empfehlung: Für nur ca. 20 EUR monatlich erhalten Sie volle Rentenanwartschaftszeiten und wichtige Versicherungsleistungen. Besonders für Minijobber ohne anderweitige Rentenversicherung (z.B. Hausfrauen/Hausmänner) ist der Verbleib in der RV oft sinnvoll.
Rechte als Minijobber
Minijobber haben die gleichen Arbeitsrechte wie Vollzeitbeschäftigte. Viele Arbeitgeber wissen das nicht oder ignorieren es - kennen Sie Ihre Rechte!
Diese Rechte haben Sie als Minijobber:
- Mindestlohn: 12,82 EUR/Stunde (2026), auch für Minijobs
- Bezahlter Urlaub: Mindestens 24 Werktage bei 6-Tage-Woche (anteilig bei weniger Arbeitstagen)
- Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Bis zu 6 Wochen voller Lohn
- Feiertagsvergütung: Feiertage werden bezahlt, auch wenn normalerweise gearbeitet worden wäre
- Mutterschutz: Volles Mutterschutzgesetz gilt auch im Minijob
- Kündigungsschutz: Gesetzliche Kündigungsfristen gelten
- Schriftlicher Arbeitsvertrag: Spätestens am ersten Arbeitstag (seit Nachweisgesetz 2022)
Achtung: Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen weniger als den Mindestlohn zahlt, keinen Urlaub gewährt oder keine Lohnfortzahlung bei Krankheit leistet, verstößt er gegen geltendes Recht. Wenden Sie sich an die Minijob-Zentrale oder eine Beratungsstelle.
